Kostenübernahme der verschiedenen Leistungen in der Praxis
I. Psychotherapeutisches Angebot
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Ich bin approbiert und von der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Fachbereich Psychotherapie berechtigt. Somit werden in der Regel alle Kosten der psychotherapeutischen Behandlung (u.a. Sprechstunden, Diagnostik, Probatorik, Einzeltherapien, Gruppentherapien, Entspannungsverfahren und Berichte an den Gutachter) auch von allen Krankenkassen übernommen. Das Gleiche gilt für meine festangestellten Psychotherapeutischen Mitarbeiter in der Praxis. Gesetzlich versicherte Patienten benötigen keine Überweisung, um zu uns in die Praxis kommen zu können. Allerdings bitten wir alle Patienten an die Versichertenkarte zu denken.
2. Private Krankenversicherung und Beihilfeberechtigte
Wir sind approbiert und haben einen Arztregistereintrag im Fachbereich Psychotherapie. Somit werden in der Regel alle Kosten der psychotherapeutischen Behandlung (Diagnostik, Probatorik, Einzeltherapien, Gruppentherapien, Entspannungsverfahren und Berichte an den Gutachter) auch von allen privaten Krankenkassen und der Beihilfestelle übernommen. Die allgemeine Gebührenordnung für PsychotherapeutInnen (GOP) gilt dabei als Grundlage für die Berechnung des Honorars aller therapeutischen Leistungen in der Praxis.
II. Coaching, Paartherapie & Beratung
Die Kosten für Coaching, Paartherapie & Beratung werden von den Krankenkassen nicht übernommen und müssen daher privat getragen werden. Grund dafür ist, dass alle Krankenkassen nur dann die Kosten für eine Behandlung übernehmen, wenn eine behandlungsbedürftige psychologische Störung nach ICD-10 vorliegt. Die Kosten für Paartherapie & Beratung und Coaching liegen bei 150 Euro pro Sitzung.
III. Berufsgenossenschaft
Die Therapiekosten werden übernommen, wenn die zu behandelnden Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft fallen (beispielsweise bei einer Traumatisierung durch einen Arbeitsunfall). Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nach den jeweiligen Bestimmungen.